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Mini-Jobs

 

Geringf�gige Besch�ftigungen / kurzfristige Besch�ftigungen
Gleitzonenregelung


Das 2. Gesetz f�r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) bringt ab 01.04.2003 :

Mini-Jobs bis 400 Euro
Die Einkommensgrenze f�r geringf�gig Besch�ftigte steigt von 325 Euro auf 400 Euro. Die Begrenzung auf weniger als 15 Stunden entf�llt.
Der Arbeitgeber hat Abgaben in H�he von 25 v.H. des Arbeitsentgelts zu tragen:
11 v.H. Krankenversicherungspauschale
12 v.H. Rentenversicherungspauschale
2 v.H. Steuern
Der/die Besch�ftige ist abgabenfrei.

Diese Regelung gilt ab 01.04.2003 auch dann, wenn der Mini-Job neben einer Hauptbesch�ftigung ausge�bt wird. F�r den zweiten und jeden weiteren Mini-Job tritt Versicherungspflicht mit voller Beitragspflicht f�r Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein.

Privathaushalte
F�r die Meldung von Mini-Jobs in Privathaushalten gilt das sogenannte Haushaltsscheckverfahren. Die Abgaben des Arbeitgebers betragen
5 v.H. Krankenversicherungspauschale
5 v.H. Rentenversicherungspauschale
2 v.H. Steuern
Der/die Besch�ftigte ist abgabenfrei.

Einzugsstelle
Die Abgaben aus den Mini-Jobs sind an die Bundesknappschaft in Cottbus zu entrichten.

Gleitzonenregelung
Buchtipp zum Thema Mini-Jobs

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Wer die Grenze von 400 Euro �berschreitet, unterliegt wie bisher der Versicherungspflicht.
Neu ist, dass der Arbeitsentgeltbereich zwischen 400,01 und 800 Euro im Gesetz "Gleitzone" genannt wird. Innerhalb dieser Gleitzone steigt die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers (!) linear von ca. 4 v.H. bei 400 Euro auf die volle Beitragsbelastung bei 800 Euro Arbeitsentgelt an.
Der Arbeitgeberanteil wird wie bisher berechnet.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungstr�ger erarbeiten z.Z. ein Rundschreiben, wie mit diesen umfangreichen �nderungen im Detail umzugehen ist.
 
Weitere Informationen:

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