Teilzeit

Seit Januar 2001 k�nnen Sie von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Sie k�nftig nicht mehr voll, sondern nur noch "in Teilzeit" Ihrer Arbeit nachgehen m�chten. Die Bedingungen:
  • Im Betrieb sind mehr als 15 Arbeitnehmer besch�ftigt - die bisherigen Teilzeitkr�fte ein-, Auszubildende ausgeschlossen
  • Das Arbeitsverh�ltnis muss mindestens sechs Monate bestehen
  • Der Teilzeitwunsch muss drei Monate vorher angek�ndigt werden
  • Dringende betriebliche Interessen d�rfen nicht entgegenstehen.

Eine eigene Vorschrift regelt, dass der Arbeitgeber eine bisherige Vollzeitkraft "nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten" nach dem neuen Gesetz benachteiligen darf. So darf er einem Mitarbeiter, der seine Arbeitszeit herabgesetzt hat, bei anstehenden Bef�rderungen oder bei der Neubesetzung von Arbeitspl�tzen nicht entgegenhalten, "Teilzeiter" seien Mitarbeiter zweiter Klasse.

Entsprechend ist geregelt, dass teilzeitbesch�ftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsma�nahmen haben, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilit�t f�rdern - wenn dringende betriebliche Gr�nde oder vorrangige Weiterbildungsw�nsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

Schlie�lich: Freie Arbeitspl�tze im Betrieb m�ssen ab 2001 auch als Teilzeitarbeitspl�tze ausgeschrieben werden, wenn dringende betriebliche Gr�nde eine Teilzeitbesch�ftigung an diesem Arbeitsplatz nicht ausschlie�en. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ver�ndern wollen, �ber freie Teil- oder Vollzeitarbeitspl�tze im Unternehmen zu unterrichten.

Teilzeitbesch�ftigte, die zu ihrer fr�heren Arbeitszeit zur�ckkehren m�chten (oder ihre Arbeitszeit nur verl�ngern wollen, ohne gleich wieder vollbesch�ftigt zu sein) haben bei der Besetzung freier Arbeitspl�tze bei gleicher Eignung "grunds�tzlich Vorrang".

Es versteht sich, dass der Arbeitsverdienst entsprechend der geminderten Arbeitszeit sinkt. Doch beeintr�chtigt das die grunds�tzlichen arbeitsrechtlichen Anspr�che (etwa den bezahlten Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlte Feiertage und den K�ndigungsschutz) nicht. Und es ist ebenso klar, dass kein Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit wechseln muss, wenn er das nicht will.

Was "dringende betriebliche Gr�nde" im Zusammenhang mit den neuen Teilzeitvorschriften sind, erl�utert das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsministerium f�hrt dazu aus, dass solche Gr�nde zum Beispiel "erhebliche Beeintr�chtigungen der Organisation oder des Arbeitsablaufs im Betrieb oder unverh�ltnism��ig hohe Kosten f�r den Arbeitgeber" sein k�nnen - Arbeitsrichter und Rechtsanw�lte "freuen" sich auf zahlreiche Verfahren. In Tarifvertr�gen k�nnen die Ablehnungsgr�nde der Firmen "branchenspezifisch festgelegt" werden.

Sicher ist nur: Hat der Arbeitgeber auf den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit bis sp�testens vier Wochen vor dem angegebenen Termin nicht reagiert, so hat der Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch auf Erf�llung seiner Teilzeitvorstellungen. Allerdings: Stellt sich sp�ter heraus, dass dem Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit unzumutbar war, dann kann er das Arbeitsverh�ltnis wieder nach den vorherigen Regeln durchf�hren.

Bei nicht zu kl�renden Differenzen zwischen Arbeitgebern mit teilzeit-interessierten Mitarbeitern gilt die allgemeine Regel: Kann auch der Betriebsrat nicht vermitteln, dann bleibt als letzte L�sung das Arbeitsgericht - wenn der Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung so gro� ist, dass kein anderer Weg zum Ziel zu f�hren scheint.

 
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