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Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragss�tze in der Sozialversicherung - g�ltig ab 01.01.2002

 
Beitragsbemessungsgrenzen
- g�ltig ab 01.01.2002
monatlich
�
j�hrlich
�
Kranken-/Pflegeversicherung
bundesweit
3.375,00 40.500,00
Rentenversicherung
West
Ost
4.500,00
3.750,00
54.000,00
45.000,00
Arbeitslosenversicherung
West
Ost
4.500,00
3.750,00
54.000,00
45.000,00
 
Beitragss�tze
- g�ltig ab 01.01.2002
Rentenversicherung 19,1 %
Arbeitslosenversicherung 6,5 %
Krankenversicherung kassenabh�ngig
Pflegeversicherung 1,7 %
 
Sozialversicherungsgr��en
- g�ltig ab 01.01.2002

monatlich
�

Geringverdienergrenze
(alleinige Beitragspflicht des Arbeitsgebers
f�r Personen, die im Rahmen betrieblicher
Berufsausbildung besch�ftigt werden)
325,00
Entgeltgrenze f�r geringf�gig Besch�ftigte 325,00
W�chentliche Arbeitszeit
f�r die Beurteilung der Versicherungs-
pflicht bei geringf�giger Besch�ftigung
weniger als
15 Stunden
w�chentlich
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
in der Rentenversicherung f�r geringf�gig
Besch�ftigte bei Verzicht auf die Renten-
versicherungsfreiheit.
155,00
 
Die Sozialversicherungsbeitr�ge werden grunds�tzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur H�lfte getragen.
Ausnahmen:
F�r Auszubildende tr�gt der Arbeitgeber die Beitr�ge allein, wenn das Bruttoentgelt 325,-- � monatlich nicht �bersteigt.
In Sachsen betr�gt der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung f�r den Arbeitgeber 0,35 % und f�r den Arbeitnehmer 1,35%. 
Geringf�gige Besch�ftigung
Die Geringf�gigkeitsgrenze, bis zu der Besch�ftigung von weniger als 15 Wochenstunden versicherungsfrei bleiben, betr�gt 325,-- � monatlich. Mehrere nebeneinander ausge�bte Besch�ftigungen werden zusammengerechnet.

F�r versicherungsfreie geringf�gig entlohnte Besch�ftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeitr�ge zu entrichten:
10 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung
12 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung.

Geringf�gig entlohnte Besch�ftigte, die den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung erwerben wollen, k�nnen den Pauschalbeitrag mit einem eigenen Beitrag von 7,1 % aufstocken (mindestens auf 29,61 � monatlich bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155,00 � monatlich).

 

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