Bestimmungen zur Aufbewahrung von Schriftgut (� 257 HGB)
- Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsb�cher, Inventare, Er�ffnungsbilanzen, Jahresabschl�sse, Lageberichte, Konzernabschl�sse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verst�ndnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe
4. Belege f�r Buchungen in den von ihm nach � 238 Abs. 1 zu f�hrenden B�chern (Buchungsbelege).
- Handelsbriefe sind nur Schriftst�cke, die ein Handelsgesch�ft betreffen.
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- Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgef�hrten Unterlagen sind zehn Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgef�hrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
- Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Er�ffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
F�r Buchf�hrungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. � 147 AO). Mit Ablauf dieser Fristen k�nnen nach dem 31. Dezember 2002 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnj�hrige Aufbewahrungsfrist:
- B�cher, Journale Konten, Aufzeichnungen usw. f�r die Jahre 1991 und fr�her;
- Inventare, Jahresabschl�sse, Lageberichte, Er�ffnungsbilanzen, die 1991 oder fr�her aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verst�ndnis erforderlichen Arbeitsanweisungen;
- diese Frist gilt bei EDV-gest�tzten Buchf�hrungssystemen auch f�r Verfahrensdokumentationen, Handb�cher usw. Dabei ist die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der Buchf�hrung auch erf�llt, wenn die genannten Buchf�hrungsbestandteile in gespeicherter Form vorliegen und jederzeit wieder sichtbar gemacht oder gedruckt w�rden k�nnen;
- f�r Buchungsbelege gilt ebenfalls die zehnj�hrige Aufbewahrungsfrist.
Sechsj�hrige Aufbewahrungsfrist:
- sonstige f�r die Besteuerung bedeutsame Unterlage sowie Gesch�ftsbriefe aus dem Jahre 1996 oder fr�her
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann noch nicht zul�ssig, wenn die Frist f�r die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. �� 169, 170 AO.)
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