Die Zugewinngemeinschaft
Sofern Sie nichts anderes per Ehevertrag vereinbaren, tritt mit der Eheschlie�ung automatisch der G�terstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Entgegen manch landl�ufiger Meinung bleibt das Verm�gen des Mannes und das Verm�gen der Frau getrennt - es entsteht also kein gemeinschaftliches (Ehe-)Verm�gen. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigent�mer und Inhaber seines Verm�gens, auch wenn dies nach der Eheschlie�ung erworben wird.
Erst bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet ein sog. Ausgleich statt (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe, Tod, vertragliche Vereinbarung eines anderen G�terstandes). Vereinfacht ausgedr�ckt, wird beim sog. Zugewinnausgleich das Anfangsverm�gen beider Ehegatten mit dem Endverm�gen beider Ehegatten verglichen. Derjenige, der einen h�heren Zugewinn erzielt hat, muss die H�lfte des erzielten Zugewinnes dem Ehegatten ausgleichen. Der Ehegatte erwirbt dabei nicht Eigentum an bestimmten Dingen oder Forderungen, sondern erh�lt einen Anspruch auf Zahlung in Geld.
TIPP Dokumentieren Sie zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam Ihr jeweiliges Anfangsverm�gen. Soweit dagegen kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endverm�gen der Ehegatten den Zugewinn darstellt.
Auch Lottogewinne oder Schmerzensgelder fallen unter den Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen Dritter w�hrend der Ehezeit erh�hen dagegen in der Regel nicht den Zugewinn, sondern verbleiben allein dem beg�nstigten Ehegatten. Negative Anfangsverm�gen hat der Gesetzgeber �brigens ausgeschlossen. Und weil wir gerade bei �Schulden� sind: Jeder Ehegatte haftet f�r seine vor oder w�hrend der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten grunds�tzlich allein.
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