Die G�tergemeinschaft
Mit der vertraglichen Vereinbarung dieses G�terstandes verschmelzen die bisherigen Verm�gen von Mann und Frau zu einem gemeinschaftlichen Verm�gen. Gemeinsames Verm�gen sind beispielsweise auch sp�tere Erbschaften eines Ehegatten, das Eigentum an einem Grundst�ck und Eink�nfte aus einem Erwerbsgesch�ft.
Beide Ehegatten sind Eigent�mer des Ganzen. Ein Ehegatte ist nicht berechtigt, �ber seinen Anteil am Gesamtgut oder einzelnen Gegenst�nden zu verf�gen. Der Ehevertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Mann und Frau. Im Ehevertrag soll bestimmt werden, ob das Gesamtgut vom Mann, von der Frau oder von beiden gemeinschaftlich verwaltet wird. Wird keine Bestimmung getroffen, sieht das Gesetz gemeinschaftliche Verwaltung vor.
Eine weitere Besonderheit der G�tergemeinschaft ist, dass sie im Falle des Todes eines Ehepartners bei Vorliegen einer entsprechenden Ehevereinbarung mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werden kann. Ohne Vereinbarung der fortgesetzten G�tergemeinschaft endet die G�tergemeinschaft mit dem Tod eines Ehegatten. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut geh�rt zum Nachlass, der verstorbene Ehegatte wird in diesem Falle nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
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