Steuer�nderungen 2005

2005 tritt die dritte und letzte Stufe der Steuerreform in Kraft. Der Eingangssteuersatz sinkt von 16 auf 15 Prozent und der Spitzensteuersatz von 45 auf 42 Prozent. Der steuerfreie Grundfreibetrag betr�gt unver�ndert 7664 Euro.

Beitragbemessungsgrenzen
Die Einkommensgrenzen, bis zu denen Sozialabgaben zu zahlen sind, werden auch 2005 angehoben. Die neue Bemessungsgrenze f�r die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei 5200 Euro in Westdeutschland und bei 4400 Euro im Osten. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die in West und Ost einheitliche Bemessungsgrenze auf 3525 Euro im Monat.

Versicherungspflichtgrenze
Wer monatlich bis zu 3900 Euro brutto verdient, muss sich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse versichern. Die Pflichtversicherungsgrenze liegt traditionell bei 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Wer mehr verdient, kann freiwillig Kassenmitglied bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln

Pflegeversicherung
Kinderlose bezahlen k�nftig 0,25 Prozentpunkte mehr in die gesetzliche Pflegeversicherung. Deren Beitrag erh�ht sich damit auf 1,1 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohnes. Kinderlose Bezieher des neuen Arbeitslosengeldes II und alle, die vor 1940 geboren sind, sind davon ausgenommen. Die �nderung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur�ck, das in der Pflegeversicherung eine Beitragsdifferenzierung f�r Besch�ftigte mit und ohne Kinder verlangt hatte.

Steueramnestie/Bankgeheimnis
Steuers�ndern, die ihre Einnahmen verheimlicht und Schwarzgeld ins Ausland gebracht haben, bleibt nicht mehr viel Zeit f�r eine Strafbefreiung. Diejenigen, die ihre strafbefreiende Erkl�rung einreichen, m�ssen einmalig 35 Prozent des Betrages an den Fiskus zahlen. Die Frist f�r die Steueramnestie endet endg�ltig am 31. M�rz 2005. Neben der pauschalen Steuernachzahlung f�llt keine weitere Summe an. Nach Auslaufen des Amnestieangebots an Steuerfl�chtlinge Ende M�rz tritt einen Tag sp�ter das �Gesetz zur F�rderung der Steuerehrlichkeit� in Kraft. Vom 1. April an k�nnen Fahnder Konten vermeintlicher Steuers�nder einsehen. Beamte k�nnen zun�chst nur Stammdaten - Name, Geburtsdatum oder Anschrift - sowie Angaben �ber weitere Konto-Verf�gungsberechtigte abrufen. Vor einer Abfrage, die keine Informationen �ber Kontenst�nde oder -bewegungen oder Inhalte eines Depots vermittelt, m�ssen Angaben des B�rgers zun�chst gepr�ft werden. Gibt es nach weiteren Nachfragen keine Kl�rung, kann das Finanzamt das Kreditinstitut um Auskunft bitten. Von Banken kann die Offenlegung der Guthaben und Geldbewegungen erst verlangt werden, wenn sich der Verdacht auf Steuerbetrug erh�rtet.

Lebensversicherungen
Gewinne aus Lebensversicherungen m�ssen bei Neuvertr�gen von 2005 an mit dem Finanzamt geteilt werden.

Verj�hrung
Im Zuge der Schuldrechtsreform verj�hren zum 31. Dezember deutlich mehr Forderungen als �blich, wenn Gl�ubiger nicht mehr handeln. Nach der 2002 in Kraft getretenen Gesetzes�nderung wurde die regelm��ige Verj�hrungsfrist auf drei Jahre verk�rzt. Nach altem Recht verj�hrten vertragliche Anspr�che bis auf Ausnahmen erst nach 30 Jahren. F�r vor 2002 entstandene Zahlungsanspr�che wurde eine �bergangsfrist bis Ende 2004 gew�hrt.

 
 
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