Die Kilometerpauschalen (g�ltig f�r 2001) f�r Dienstreisen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh�rden der L�nder gelten ab 1. Januar 2001 bis 31.12.2001 bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen die folgenden pauschalen Kilometers�tze:
1. bei einem Kraftwagen 0,58 DM je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,25 DM je Fahrtkilometer
3. bei einem Moped oder Mofa 0,15 DM je Fahrtkilometer
4. bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.
Dieses Schreiben wurde im Bundessteuerblatt Teil I ver�ffentlicht:
Pauschale Kilometers�tze - bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen, Einsatzwechselt�tigkeit oder Fahrt�tigkeit bei der Ber�cksichtigung der tats�chlichen Fahrtkosten in anderen F�llen (BMF-Schreiben vom 11. Januar 2001 � IV C 5 � S 2353 � 1/01)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh�rden der L�nder gelten nach R 38 Abs.1 Satz 6 LStR im Vorgriff auf die Anhebung der Wegstreckenentsch�digung nach dem Bundesreisekostengesetz ab 1. Januar 2001 die folgenden pauschalen Kilometers�tze:
I. Pauschale Kilometers�tze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechselt�tigkeit oder Fahrt�tigkeit
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, k�nnen bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometers�tzen angesetzt werden:
1. bei einem Kraftwagen 0,58 DM je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,25 DM je Fahrtkilometer
3. bei einem Moped oder Mofa 0,15 DM je Fahrtkilometer
4. bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.
II. Pauschaler Kilometersatz in anderen F�llen
Soweit behinderte Arbeitnehmer nach � 9 Abs. 2 EStG ihre tats�chlichen Aufwendungen f�r die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst�tte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf�hrung als Werbungskosten geltend machen k�nnen, k�nnen die Fahrtkosten abweichend von R 42 Abs. 7 Satz 1 LStR mit den Kilometers�tzen nach Abschnitt I dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt f�r alle Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkosten anl�sslich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsf�hrung.
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