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Anreisekosten zu einem Bewerbungsgespr�ch
Reisekosten aufgrund einer Einladung zu einem Vorstellungsgespr�ch sind unter Umst�nden nicht unerheblich. Eine Firma, die zu einem Gespr�ch einl�dt, muss die Reistenkosten erstatten. Rechtsgrundlage bildet der � 670 BGB: �Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausf�hrung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umst�nden nach f�r erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.�
Eine Anreise per Bahn 2. Klasse ist voll erstattungspflichtig. Ist eine Anreise per PKW notwendig, kann eine Kilometerpauschale in Rechnung gestellt werden. Neben der Reisekostenerstattung sind ebenso u. U. die Kosten f�r Verpflegungsmehraufwendungen erstattungspflichtig (S�tze nach der Regelung des Einkommensteuergesetzes �4 Abs. 4 Nr. 5c).
Wer im Norden Deutschlands wohnt und morgens um 10 Uhr ein Vorstellungsgespr�ch in M�nchen hat, kann in der Regel per Flugzeug anreisen.
Ebenso sind Taxikosten zum Vorstellungsort ersatzf�hig (lassen Sie sich vom Taxifahrer eine Quittung ausstellen).
In den meisten F�llen werden die rechtm��ig in Rechnung gestellten Kosten anstandslos von der zum Gespr�ch einladenden Firma �bernommen. Bei Weigerung der Firma die Kosten zu �bernehmen, hat man die M�glichkeit, ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren einzuleiten bzw. durch das Arbeitsgericht am Sitz des potentiellen Arbeitgebers die Reisekosten einzuklagen. Allerdings werden die Auslagen hierf�r auch bei Prozessgewinn nicht erstattet.
Als zweite M�glichkeit k�nnen Sie die entstandenen Kosten bei der Steuererkl�rung geltend machen. Dies geht auch, wenn Sie im laufenden Jahr keine Einnahmen gemacht haben. Die Ausgaben werden dann als Verlust vorgetragen und k�nnen im n�chsten Jahr von gezahlten Steuern erstattet werden.
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