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Resturlaub
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Eigentlich muss nach dem Gesetz der Urlaub im laufenden Kalenderjahr komplett genommen werden. Nur ausnahmsweise d�rfen Sie den Rest Ihres Urlaubs bis zum 31.03. des n�chsten Jahres abfeiern.
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Resturlaub �bertragen

Die �bertragung von Resturlaub in das folgende Kalenderjahr ist nur m�glich, wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen oder pers�nlichen Gr�nden im alten Jahr nicht nehmen konnten, weil z.B. zu viel Arbeit anfiel oder Sie l�ngere Zeit krank waren.
In solchen F�llen bleibt Ihnen der Urlaub dann noch bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Lassen Sie sich aber sicherheitshalber trotzdem vom Arbeitgeber ausdr�cklich best�tigen, dass dieser der �bertragung des Resturlaubs auf das erste Quartal des n�chsten Jahres zustimmt. So wird im Zweifel Streit vermieden.
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Wann verf�llt der Resturlaub 
Der 31. M�rz des Folgejahres jedoch gilt als Stichtag: Was der Arbeitnehmer bis dahin nicht abgefeiert hat, ist futsch (Bundesurlaubsgesetz, Paragraph 7, Absatz 3). Und was viele nicht wissen: Der Chef darf dann auch das Urlaubsgeld anteilig k�rzen.
F�r die Verfallsklausel zum 01.04. gibt es nur eine einzige gesetzliche Ausnahme: Wenn Sie im Betrieb neu angefangen haben, am 31.12. noch nicht 6 Monate dabei waren und deshalb noch keinen Urlaub nehmen konnten. Dann sind Sie nicht verpflichtet, den erworbenen Urlaubsanspruch in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen, sondern k�nnen noch das ganze Jahr �ber den Urlaub verf�gen.
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