Als inhaltsgleich für
die
Infopost gelten Sendungen auch dann,
wenn sie sich unterscheiden durch:
1. eine innere Anschrift, die mit der
äußeren Anschrift übereinstimmt
2. eine Anrede
3. je 10 Ordnungsbezeichnungen (z.B.
Kundennummer)
4. Codier- und Steuerungszeichen
5. Ort und Tag der Absendung sowie
zusätzliche Angaben zum Absender
6. die Unterschrift |